Grundsicherungsgeld einfach erklärt
Alles was du 2025 zu Anspruch, Regelsätzen, Antrag und typischen Bescheid-Fehlern wissen musst — in 8 Minuten Lesezeit.
Was ist Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld)?
Seit dem 01.01.2023 ist das Bürgergeld der Nachfolger von Hartz IV. Es ist im Sozialgesetzbuch II (SGB II) geregelt und sichert das Existenzminimum für erwerbsfähige Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln decken können. Auch die Familie wird in die Bedarfsgemeinschaft einbezogen. Seit dem 01.07.2026 heißt die Leistung Grundsicherungsgeld (13. SGB-II-ÄndG).
Grundsicherungsgeld setzt sich aus drei Hauptbestandteilen zusammen: Regelbedarf (Pauschale für Essen, Kleidung, Strom etc.), Kosten der Unterkunft (KdU) (Miete + Heizung in angemessenem Rahmen) und ggf. Mehrbedarfen für besondere Lebenssituationen.
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Jetzt ausprobierenWer hat Anspruch auf Grundsicherungsgeld?
Nach § 7 SGB II hast du Anspruch, wenn du:
- zwischen 15 und 67 Jahre alt bist (Renteneintritt)
- erwerbsfähig bist — also mindestens 3 Stunden täglich arbeiten könntest
- hilfebedürftig bist — dein Einkommen + Vermögen reicht nicht zum Lebensunterhalt
- deinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hast
Nicht erwerbsfähige Personen (z.B. dauerhaft krank, Rentner) bekommen Sozialhilfe nach SGB XII, nicht Grundsicherungsgeld — aber die Beträge sind vergleichbar.
Regelsätze 2025 — was du monatlich bekommst
| Personengruppe | Regelsatz / Monat |
|---|---|
| Alleinstehende, Alleinerziehende | 563 € |
| Partner in Bedarfsgemeinschaft (je) | 506 € |
| Jugendliche 14–17 Jahre | 471 € |
| Kinder 6–13 Jahre | 390 € |
| Kinder 0–5 Jahre | 357 € |
Quelle: § 20 SGB II + Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2025. Die Regelsätze werden jährlich an die Preisentwicklung angepasst — meist im Januar.
Rechner ansehenKosten der Unterkunft (KdU)
Nach § 22 SGB II übernimmt das Jobcenter zusätzlich zur Regelsatz-Pauschale die tatsächlichen Kosten für Miete und Heizung — sofern sie angemessen sind.
Was „angemessen" ist, legt jede Kommune in einem schlüssigen Konzept fest (qm-Grenze + €/qm-Grenze, je nach Haushaltsgröße). Beispiel: in vielen Städten gilt 50 qm Höchstwohnfläche für Alleinstehende, in München bis 65 qm.
Karenzzeit: in den ersten 12 Monaten Grundsicherungsgeld-Bezug werden die KdU in voller Höhe übernommen — auch wenn sie über der angemessenen Grenze liegen (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Für Bewilligungszeiträume ab dem 1. Juli 2026 gilt dabei ein Deckel von höchstens dem 1,5-fachen der örtlichen Mietobergrenze (§ 22 Abs. 1 Satz 5 SGB II); für Bewilligungszeiträume davor gilt kein Deckel. Erst nach der Karenzzeit kann das Jobcenter zur Senkung auffordern.
Mehrbedarfe — zusätzliche Leistungen
Nach § 21 SGB II gibt's Aufschläge auf den Regelsatz für besondere Lebenslagen. Häufig wird das vom Jobcenter vergessen — Widerspruch lohnt sich.
- Schwangerschaft ab 13. Woche: + 17 %
- Alleinerziehend je nach Kinderzahl: +12 bis +60 %
- Behinderung + Eingliederungshilfe: + 35 %
- Kostenaufwändige Ernährung (ärztlich bestätigt, z.B. Zöliakie, Diabetes Typ 1): individuell, oft 30–70 €
- Warmwasser-Erzeugung über Strom (nicht zentrale Anlage): + 2,3 %
Antragstellung — so geht's
- Antragsformular beim Jobcenter holen oder online via jobcenter.digital ausfüllen (zentraler Online-Antrag der BA).
- Pflichtnachweise mitliefern: Personalausweis, Mietvertrag + letzte Nebenkostenabrechnung, Kontoauszüge der letzten 3 Monate, Einkommensnachweise (Lohnabrechnungen, Renten-, Krankengeld-Bescheide).
- Antrag wirkt rückwirkend ab dem Monatsersten des Antragsmonats — also bei Antrag am 25.05. gilt Grundsicherungsgeld ab 01.05.
- Bescheid abwarten: 4–6 Wochen ist normal. Bei akuter Not kannst du einen Vorschuss beantragen.
Einkommen + Vermögen — was zählt?
Einkommen wird nach § 11 SGB II angerechnet, aber es gibt Freibeträge:
- • 100 € Grundfreibetrag auf Erwerbseinkommen
- • 20 % Freibetrag für Einkommen 100–520 €
- • 10 % Freibetrag für Einkommen 520–1000 €
- • 30 % Freibetrag für Einkommen aus geringfügiger Tätigkeit (Schüler/Studierende: 538 €)
Beim Vermögen galt für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. Juli 2026 begonnen haben, eine 12-monatige Karenzzeit: in der erleichterten Schonvermögens-Phase durftest du bis zu 40.000 € für die erste Person + 15.000 € je weitere Person behalten (§ 12 SGB II a.F.), danach griffen die normalen Freibeträge (15.000 € pro Person). Seit dem 1. Juli 2026 ist die Karenzzeit abgeschafft: Der Freibetrag richtet sich sofort nach dem Alter jeder Person in der Bedarfsgemeinschaft — bis 30 Jahre 5.000 €, 31–40 Jahre 10.000 €, 41–50 Jahre 12.500 €, ab 51 Jahre 20.000 € (§ 12 SGB II).
5 typische Fehler im Bescheid
Aus unseren Scans: Diese Fehler tauchen besonders häufig auf:
- Mehrbedarfe vergessen — Alleinerziehende, Schwangere, Behinderte sollten besonders genau hinschauen.
- Heizkosten ohne Begründung gekürzt — § 22 SGB II verlangt ein schlüssiges Konzept der Kommune.
- Falsche Bedarfsgemeinschaft — z.B. WG fälschlich als BG eingestuft (kein gemeinsamer Wirtschafts-/Verantwortungszusammenhang).
- Einkommen falsch angerechnet — Grundfreibetrag vergessen, Stufen falsch.
- Aufhebungs-/Erstattungsbescheid ohne Anhörung (§ 24 SGB X) — fast immer rechtswidrig.
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