Angemessene Kosten der Unterkunft: KdU richtig einordnen
„Angemessene KdU" ist kein bundesweit fester Eurobetrag. Entscheidend sind Haushaltsgröße, Vergleichsraum, Bruttokaltmiete, Heizkosten und der Beginn des Bewilligungszeitraums. Hier findest du die Grundlagen — ohne die bestehende Widerspruchsseite zur KdU-Kürzung zu wiederholen.
Kurzantwort
Beim Grundsicherungsgeld (bis 30. Juni 2026: Bürgergeld) werden tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung anerkannt, soweit sie angemessen sind (§ 22 Abs. 1 SGB II). Welche Bruttokaltmiete als angemessen gilt, hängt von den örtlichen Verhältnissen ab. Heizkosten werden davon getrennt bewertet (§ 22 Abs. 1 SGB II).
Welche Kosten zählen wozu?
| Kostenart | Einordnung | Grundlage |
|---|---|---|
| Nettokaltmiete | Teil der Unterkunftskosten; zusammen mit den kalten Nebenkosten wird sie an der örtlichen Angemessenheitsgrenze gemessen. | § 22 Abs. 1 SGB II |
| Kalte Nebenkosten | Umlagefähige Betriebskosten wie Wasser, Müll oder Grundsteuer gehören grundsätzlich zu den Unterkunftskosten. | § 22 Abs. 1 SGB II |
| Heizkosten | Werden getrennt betrachtet und nur in angemessener Höhe anerkannt. | § 22 Abs. 1 SGB II |
| Haushaltsstrom | Gehört grundsätzlich zum Regelbedarf, nicht zu den Kosten der Unterkunft und Heizung. | § 20 Abs. 1 SGB II |
Merksatz: Nettokaltmiete + kalte Nebenkosten = Bruttokaltmiete. Heizkosten kommen für die Prüfung nach § 22 Abs. 1 SGB II separat hinzu.
So entsteht der örtliche Richtwert
Haushaltsgröße
Die Zahl der Personen bestimmt die relevante Wohnungsgröße im örtlichen Vergleich (§ 22 Abs. 1 SGB II).
Vergleichsraum
Das Jobcenter ordnet die Wohnung einem örtlichen Vergleichsraum zu (§ 22 Abs. 1 SGB II).
Bruttokaltmiete
Wohnfläche und Quadratmeterpreis werden als Gesamtprodukt betrachtet; maßgeblich bleibt die örtliche Angemessenheit (§ 22 Abs. 1 SGB II).
Deshalb sind pauschale bundesweite Quadratmeter- oder Eurotabellen keine verlässliche Zusage. Kommunale Satzungen können örtliche Angemessenheitswerte festlegen (§§ 22a bis 22c SGB II).
Karenzzeit: seit 1. Juli 2026 mit Obergrenze
Die zwölfmonatige KdU-Karenzzeit bleibt bestehen. Für Bewilligungszeiträume, die ab dem 1. Juli 2026 beginnen, werden die Unterkunftskosten während dieser Zeit jedoch höchstens bis zum 1,5-Fachen der örtlichen Angemessenheitsgrenze anerkannt (§ 22 Abs. 1 Satz 5 SGB II). Für früher begonnene Bewilligungszeiträume galt dieser Deckel nicht. Heizkosten müssen in beiden Rechtsständen angemessen sein (§ 22 Abs. 1 SGB II).
Vor einem neuen Mietvertrag
Vor Abschluss eines Vertrags über eine neue Wohnung soll die Zusicherung des zuständigen Jobcenters zur Berücksichtigung der Aufwendungen eingeholt werden (§ 22 Abs. 4 SGB II). Auch Wohnungsbeschaffungs-, Umzugs- und Mietkautionskosten setzen grundsätzlich eine vorherige Zusicherung voraus (§ 22 Abs. 6 SGB II).
- Mietangebot mit Nettokaltmiete, Nebenkosten, Heizkosten und Wohnfläche besorgen.
- Zusicherung vor der Unterschrift schriftlich beantragen und den Eingang belegen.
- Umzugsgrund und erwartete einmalige Kosten getrennt dokumentieren.
Diese Werte brauchst du für einen Vergleich
Örtlichen KdU-Wert einordnen
Der KdU-Rechner zeigt einen Orientierungswert für deine Angaben. Ob und in welcher Höhe das Jobcenter Kosten anerkennt, steht im Bescheid nach § 22 SGB II.
Häufige Fragen
Welche Unterkunftskosten berücksichtigt das Jobcenter?
Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden nach § 22 Abs. 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit sie angemessen sind. Maßgeblich sind Haushaltsgröße, Wohnort und das örtliche Angemessenheitskonzept.
Ist ein Online-KdU-Rechner verbindlich?
Nein. Ein Rechner kann eine erste Orientierung geben. Verbindlich ist die Prüfung des Jobcenters anhand der örtlichen Richtwerte und der Umstände des Einzelfalls.
Was kann ich bei einer Kürzung der Unterkunftskosten prüfen?
Prüfpunkte sind unter anderem das örtliche Angemessenheitskonzept, die berücksichtigte Haushaltsgröße, eine Kostensenkungsaufforderung und besondere Umstände. Für einen Widerspruch gilt grundsätzlich die Monatsfrist des § 84 SGG.
Rechtlicher Hinweis (§ 2 Abs. 1 RDG)
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