Sanktionen

Sanktion berechnen

Verstehe deine Rechte und schätze eine mögliche Kürzung nach § 31a SGB II ab.

Wichtig: Sanktionsrecht neu seit 01.07.2026 — dieser Rechner prüft dein Datum

Für Pflichtverletzungen und Meldeversäumnisse ab dem 01.07.2026 gilt das neue Recht: 30 % Kürzung ab der ersten Pflichtverletzung (§ 31a SGB II, fest 3 Monate) bzw. bei Meldeversäumnis 30 % ab dem wiederholten Versäumnis (§ 32 SGB II). Für Pflichtverletzungen und Meldeversäumnisse vor dem 01.07.2026 gilt weiterhin das alte 10/20/30 %-Stufenmodell (§ 65a SGB II, Übergangsvorschrift). (Der Gesetzestext definiert „wiederholt" nicht als feste Zählregel — das ist eine Auslegung; maßgeblich ist, was im Bescheid steht.)

Bei Arbeitsverweigerung (zumutbare Arbeit ablehnen) gilt bereits seit dem 23. April 2026 100 % Vollsanktion ab dem ersten Mal (§ 31a Abs. 7 SGB II) — der Regelbedarf entfällt vollständig, die Kosten der Unterkunft (KdU) laufen direkt an den Vermieter weiter.

Gib unten das Datum der Pflichtverletzung bzw. des Meldeversäumnisses an — der Rechner wendet automatisch das dafür geltende Recht an. Wenn du eine Sanktion wegen Arbeitsverweigerung mit 100 % bekommen hast, lies die volle Erklärung mit deinen Rechten und prüfe, ob es wirklich Arbeitsverweigerung war — nicht jede Pflichtverletzung rechtfertigt eine Vollsanktion.

Deine Situation

Maßgeblich ist nicht das Datum des Sanktionsbescheids, sondern wann die Pflichtverletzung bzw. das Meldeversäumnis stattfand (§ 65a SGB II). Vor dem 01.07.2026 gilt noch das alte Recht (Staffel 10/20/30 %).

Wichtige Informationen

Seit 01.07.2026: neues Sanktionsrecht

Für Pflichtverletzungen/Meldeversäumnisse ab dem 01.07.2026 gilt: 30% Kürzung ab der ersten Pflichtverletzung (fest 3 Monate), bzw. 30% ab dem wiederholten Meldeversäumnis (der Gesetzestext definiert „wiederholt" nicht als feste Zählregel — das ist eine Auslegung; maßgeblich ist, was im Bescheid steht). Für Pflichtverletzungen/Meldeversäumnisse davor gilt weiter das alte 10/20/30%-Stufenmodell (§ 65a SGB II). Kosten der Unterkunft werden — außer bei der Totalsanktion wegen Arbeitsverweigerung — nicht gekürzt.

BVerfG-Urteil 2019

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass Sanktionen über 30% des Existenzminimums nach der damaligen Rechtslage verfassungswidrig sind (1 BvL 7/16). Ob die neue Totalsanktion bei Arbeitsverweigerung (§ 31a Abs. 7 SGB II, seit 23.4.2026) verfassungsgemäß ist, ist rechtlich noch nicht höchstrichterlich geklärt.

Rechtliche Grundlagen

  • § 31 SGB II — Pflichtverletzungen
  • § 31a SGB II — Beginn und Dauer der Minderung (inkl. Totalsanktion, Abs. 7)
  • § 31b SGB II — Minderungsdauer
  • § 32 SGB II — Meldeversäumnisse
  • § 65a SGB II — Übergangsvorschrift für Altfälle vor dem 01.07.2026

Sanktion vom Jobcenter? Prüfe deine Rechte

Das Jobcenter hat dich sanktioniert? In vielen Fällen kann sich ein Widerspruch lohnen — hier erfährst du, wann eine Sanktion rechtswidrig sein kann und wie du sie anfechtest.

Was sind Sanktionen beim Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld)?

Sanktionen sind Kürzungen des Regelbedarfs, die das Jobcenter bei Pflichtverletzungen verhängen kann (§ 31 SGB II). Für Pflichtverletzungen ab dem 01.07.2026 gilt: 30% Kürzung ab der ersten Pflichtverletzung; davor galt eine Staffel von 10/20/30%. Bei Arbeitsverweigerung gilt bereits seit dem 23.4.2026 eine Vollsanktion (§ 31a Abs. 7 SGB II). Die Kosten der Unterkunft (KdU) werden davon abgesehen weiterhin übernommen.

Wann kann eine Sanktion rechtswidrig sein?

  • Keine Anhörung vor Erlass des Bescheids (§ 24 SGB X)
  • Wichtiger Grund lag vor (Krankheit, Kinderbetreuung, Pflege von Angehörigen)
  • Maßnahme war unzumutbar (z. B. übermäßig weiter Anfahrtsweg, gesundheitsschädlich)
  • Frist abgelaufen — eine Sanktion muss innerhalb von 6 Monaten verhängt werden
  • Form- oder Begründungsfehler im Sanktionsbescheid

Häufig gestellte Fragen

Wie lange dauert eine Sanktion?

Für Pflichtverletzungen ab 01.07.2026: fest 3 Monate (§ 31b Abs. 2 SGB II), bei Meldeversäumnis 1 Monat. Für Pflichtverletzungen davor galt das Stufenmodell: 1 Monat bei der ersten, 2 Monate bei der zweiten, 3 Monate ab der dritten Pflichtverletzung. Bei Arbeitsverweigerung gilt seit 23.4.2026 die Totalsanktion mit eigener Aufhebungsregel (spätestens nach 2 Monaten, § 31b Abs. 3 SGB II).

Bekomme ich Geld zurück, wenn ich Widerspruch einlege?

Ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung — bei Eile kann ein Eilantrag beim Sozialgericht nötig sein. Hat der Widerspruch Erfolg, wird die Sanktion rückwirkend aufgehoben und nachgezahlt.

Was ist die „Meldepflicht"?

Du musst zu allen Terminen erscheinen, zu denen das Jobcenter dich einlädt — z. B. Beratungsgespräche oder Maßnahmen-Termine. Nach neuem Recht (ab 01.07.2026) drohen 30% Kürzung für einen Monat beim wiederholten Versäumnis ohne wichtigen Grund (§ 32 SGB II) — der Gesetzestext definiert „wiederholt" nicht als feste Zählregel, das ist eine Auslegung; maßgeblich ist, was im Bescheid steht. Vor dem 01.07.2026 galten 10% bereits ab dem ersten Versäumnis.

Verstößt eine Sanktion gegen die Verfassung?

Das BVerfG hat 2019 (1 BvL 7/16) entschieden: Sanktionen über 30% sind verfassungswidrig. Die Reform 2023 hat das gesetzlich umgesetzt. Ob die Vollsanktion bei Arbeitsverweigerung seit 23.4.2026 verfassungsgemäß ist, ist rechtlich noch nicht abschließend geklärt.

Rechtsgrundlage: § 31, § 31a, § 32 SGB II — Pflichtverletzungen und Sanktionen

Brief vom Jobcenter bekommen? Jobsi prüft ihn in Sekunden.

Bescheid hochladen

Rechtlicher Hinweis (§ 2 Abs. 1 RDG)

Diese Seite bietet Rechtsinformationen und Formulierungshilfe nach § 2 Abs. 1 i.V.m. § 3 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) — keine Rechtsdienstleistung, keine Prüfung deines Einzelfalls. Alle Angaben ohne Gewähr. Die Entscheidung trifft allein die zuständige Behörde. Bei dringenden Fragen wende dich an eine anerkannte Beratungsstelle (VdK, SoVD, Caritas) oder einen Fachanwalt für Sozialrecht — oder kontaktiere uns.